Es gibt Situationen, in denen ein Verwalter nicht mehr oder gar nicht existiert und auch kein Verwaltungsbeirat gewählt ist, dessen Vorsitzender eine Eigentümerversammlung einberufen könnte. In diesen Fällen kann ein einzelner Eigentümer sich durch alle Eigentümer ermächtigen lassen, eine Versammlung einzuberufen. Verweigern einzelne Eigentümer ihre Zustimmung hierzu, kann ein einzelner Eigentümer gegen die anderen Eigentümer auf Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung klagen.
Seit der Reform durch das WEMog kann nach § 23 Abs. 3 WEG auch ein "durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer" eine Versammlung einberufen. Dieser Wohnungseigentümer ist sozusagen das Reserveorgan, wenn ein Verwalter fehlt oder dieser sich pflichtwidrig weigert, eine Versammlung einzuberufen. Der ermächtigte Wohnungseigentümer muss in einer Versammlung per Beschluss gewählt werden. Und irgendwann erinnert man sich wieder an ihn und er ist die Rettung, wenn z.B. die eigentliche Verwalterbestellung abgelaufen ist, ein Beirat nicht existiert und sonst niemand in der Lage wäre, eine Eigentümerversammlung wirksam einzuberufen.