BGH schafft Klarheit – keine Vergleichsangebote bei Beauftragung von Rechtsanwälten und Gutachtern

BGH vom 18. Juli 2025 – V ZR 76/24

Vielleicht klingt es ein wenig komisch: Aber in den letzten Jahren lerne ich, den V. Senat zu “mögen”. Die Entscheidungen, die der V. Senat zum Wohnungseigentumsrecht trifft, sind alle von Pragmatismus geprägt und einem “vernünftigen Blick” auf die Realitäten des Lebens hier “draußen”, abseits von Theorien, Kommentaren und schlauen Aufsätzen.

In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH klargestellt: “Bei der Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts müs-sen keine Alternativangebote anderer Rechtsanwälte vorliegen; dies gilt auch dann, wenn der Abschluss einer Honorarvereinbarung beabsichtigt ist. Entsprechendes gilt bei der Beauftragung von Gutachtern.”

Interessant ist an der Begründung unter anderem, dass der BGH seine bisherige Rechtsprechung überhaupt nicht so verstanden wissen will, dass generell bei Aufträgen einer WEG drei Vergleichsangebote erforderlich seien: “Der Senat hat sich dazu bisher nur im Zusammenhang mit der Bestellung des Verwalters und in prozessualen Sonderkonstellationen geäußert. Dass allgemein eine Pflicht zur Einholung von Alternativangeboten besteht, geht aus diesen Entscheidungen – entgegen einer zum Teil geäußerten Ansicht (vgl. etwa Staudinger/Lehmann-Richter, WEG [1.3.2025], § 19 Rn. 39.1) – nicht hervor. Jedenfalls bei der Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts müssen keine Alternativangebote anderer Rechtsanwälte vorliegen; dies gilt auch dann, wenn der Abschluss einer Honorarvereinbarung beabsichtigt ist.”

In der Begründung findet der BGH deutliche Worte: Vergleichsangebote von RAen würden keinen Mehrwert liefern, anders als ggf. bei Handwerkern mit der Vereinbarung eines Pauschalfestpreises.

Der BGH hat im vorliegenden Fall auch abgesegnet, dass die Honorarvereinbarung nicht nur für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ein Stundenhonorar vorsah, sondern auch für Tätigkeiten des Sekretariats. Völlig richtig, denn betrachten wir es mal so: Diktiere ich einen Schriftsatz eine halbe Stunde und lasse diesen dann vom Sekretariat schreibend, wäre mein Zeitaufwand nur eine halbe Stunde. Im Sekratariat dauert die Arbeit aber nochmal eine Stunde. Ich kann ihn auch selber schreiben und dann 90 Minuten für Anwaltstätigkeit abrechnen.

Also eine weise, praxisgerechte Entscheidung des BGH.

Dr. Patrick Kühnemund