BGH zur abweichenden Errichtung durch Bauträger

BGH Urteil vom 16.5.2025 – V ZR 270/23

“Der teilende Bauträger handelt bei der Errichtung der Anlage nicht als Wohnungseigentümer, sondern in Erfüllung seiner im Verhältnis zu den Erwerbern bestehenden vertraglichen Verpflichtungen. Errichtet der teilende Bauträger die Anlage nicht plangerecht, stehen den Erwerbern nur vertragliche Ansprüche zu, nicht aber Ansprüche wegen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des (werdenden) Wohnungseigentums i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB; das gilt auch dann, wenn der teilende Bauträger weiterhin eingetragener Eigentümer einer oder mehrerer Einheiten ist und er das gemeinschaftliche Eigentum im räumlichen Bereich die-ser Einheiten abredewidrig errichtet.”

Anmerkung: Die Kläger hatten in diesem Verfahren nur den allgemeinen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB geltend gemacht. Das dürften Sie nach altem Recht auch noch – nach neuem Recht müssten solche Ansprüche durch die GdWE verfolgt werden. Allerdings standen den Eigentümern solche Ansprüche nicht zu. Denn der Bauträger handelte zu diesem Zeitpunkt nicht in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer, sondern in Erfüllung seiner im Verhältnis zu den Erwerbern bestehenden vertraglichen Verpflichtungen. Errichtet ein Bauträger die Anlage nicht plangerecht, stehen den Erwerbern nur Ansprüche aus Ihren Erwerbsverträgen zu, nicht aber Amnsprüche wegen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des werdenen Wohnungseigentums im Rahmen des § 1004 BGB. Ob solche vertraglichen Ansprüche hier bestanden, musste bzw. konnte der BGH nicht entscheiden, denn diese waren nicht geltend gemacht worden.

RA Dr. Patrick Kühnemund