Mit Urteil vom 22. März 2024 hat der BGH für Klarheit zu der Frage gesorgt, wie weit eigentlich die gesetzliche Öffnungsklausel des § 16 Abs. 2 WEG reicht.
Zur Erinnerung: Ich hatte dazu im Februar 2024 einen Beitrag verfasst, den finden Sie hier.
Der BGH sagt jetzt ganz klar und deutlich:
“Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet die Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen. Das gilt auch dann, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden.
Beschließen die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Änderung der bisherigen Verteilung, dürfen sie jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt. Werden Kosten von Erhaltungsmaßnahmen, die nach dem zuvor geltenden Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt, entspricht dies jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt.”
Da könnte ich jetzt lang und breit zu schreiben, warum das so richtig ist, was der BGH hier sagt. Aber belassen wir es bei diesen deutlichen Worten des BGH und meinem Beitrag aus dem Februar.
Dr. Patrick Kühnemund