Anfechtung

Ein Beschluss, der nicht nichtig ist, ist solange gültig, bis er durch ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts für unwirksam erklärt wird (§ 23 Abs. 4 WEG). Dass ein Beschluss nichtig ist, kommt selten vor. Will man sich also gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung zur Wehr setzen, muss man ihn anfechten. Die Anfechtung muss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung bei Gericht erfolgen (Anfechtungsfrist). Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Anlage liegt. Die Anfechtungsklage richtet sich seit dem Inkraftreten des WEMoG ab 1.12.2020 nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband. Die Kosten einer solchen Anfechtungsklage ergeben sich aus dem sog. Gegenstandswert. Sie können erheblich sein, vor allen Dingen, wenn man eine solche Klage verliert. Der Verlierer eines Anfechtungsprozesses trägt auch die Kosten der Gegenseite. Hier kann unter Umständen der rechtzeitige Abschluss einer Rechtsschutzversicherung hilfreich sein.
Verfahren, die vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängig geworden sind, richten sich noch nach dem “alten” Prozessrecht; diese Anfechtungsklagen laufen also weiter gegen die “übrigen Wohnungseigentümer”.