Der Vorsitzende des Beirats kann eine Versammlung einberufen, wenn ein Verwalter fehlt oder dieser sich pflichtwidrig weigert, eine Versammlung einzuberufen, § 24 Abs. 3 WEG. Ein Verwalter im Sinne dieser Vorschrift fehlt dann, wenn die Bestellungszeit des bisherigen Verwalters ausgelaufen ist. Der Verwalter fehlt auch dann, wenn seine Wahl rechtskräftig für unwirksam erklärt worden oder er tatsächlich, z.B. durch andauernde Krankheit, verhindert ist. Wäre ein existierender Verwalter verpflichtet, eine Versammlung einzuberufen, tut er dieses aber nicht, besteht ebenfalls das Einberufungsrecht des Beiratsvorsitzenden oder seines Vertreters, denn dann verweigert der Verwalter pflichtwidrig die Einberufung. Neben dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates kann jetzt auch ein „ermächtigter Eigentümer“ eine solche Versammlung einberufen.