Eine einstweilige Verfügung ist eine Eilentscheidung des Gerichtes. Hier kann das Gericht ohne eine vorhergehende Verhandlung und auch ohne Anhörung der Gegenseite vorläufige Regelungen treffen. Soll mit der einstweiligen Verfügung die Umsetzung eines Beschlusses der Gemeinschaft verhindert werden, ist dieses nur in Ausnahmefällen möglich; das Gesetz sagt nämlich ausdrücklich, dass Beschlüsse gelten, bis sie auf Anfechtung hin rechtskräftig aufgehoben worden sind.
Eine Ausnahme gibt es, wenn der Beschluss erkennbar nichtig ist. Das Amtsgericht Hamburg-St-Georg hat sich in einem Urteil vom 29.9.2022 - 980b C 16/22 (ZMR 2022, 1009) sehr ausführlich mit diesem Thema auseinandergesetzt und die beantragte einsteweilige Verfügung erlassen. Dort waren Beschlüsse auf Anfechtung hin aufgehoben worden. Die Verwaltung berief sodann erneut eine Versammlung ein, mit den gleichen Tagesordnungspunkten, und verkürzte die Ladungsfrist auf 9 Tage, obwohl überhaupt kein Fall der Dringlichkeit vorlag. Die Klägerin konnte aufgrund eines Auslandshaufenthaltes weder von der Einladung Kenntnis nehmen, noch an der Versammlung teilnehmen. Sie focht die Beschlüsse rechtzeitig an und beantragte gleichzeitig im Rahmen der einst.Verfügung, die Durchführung der Beschlüsse bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen. Das Gericht ging davon aus, dass die Verkürzung der Ladungsfrist in diesem speziellen Fall, in dem es alleine darum ging, die Klägerin durch die Verkürzung der Ladungsfrist zu schikaneieren, zur Nichtigkeit führe und den Beschlüssen die Nichtigkeit sozusagen auf die Stirn geschrieben stehe. Daher erließ es die einst.Verfügung.
Relativ aktuell hat das Landgericht Hamburg geurteilt, dass ein Baustopp mittels einstweiliger Verfügung nur in Betracht käme, wenn der zu vollziehende, angefochtene Beschluss evident rechtswidrig sei (LG Hamburg vom 1.2.2023 - 318 S 38/21)
Möglich ist es aber, sich z.B. mit einer einstweiligen Verfügung gegen Störungen durch einen Miteigentümer zu wehren. Möglich ist es auch, einem Miteigentümer durch eine einstweilige Verfügung die Fortführung unzulässiger baulicher Veränderungen untersagen zu lassen. In diesem Fall stünden die Ansprüche nach der Reform ab dem 1.12.2020 aber der Wohnungseigentümergemeinschaft zu, und nicht mehr dem einzelnen Eigentümer.