Ersatzversammlung

Den Begriff der sog. Ersatzversammlung gibt es im aktuellen WEG seit der Reform durch das WEMoG (Dezember 2020) nur noch in ganz seltenen Fällen.. Die Ersatzversammlung war eine Versammlung, die einberufen wurde, wenn die ursprüngliche Versammlung nicht beschlussfähig war. Die in § 25. Abs. 3 WEG a.F. vorgesehene Regelung, wonach eine Eigentümerversammlung nur beschlussfähig ist, wenn die erschienenen oder vertretenen Eigentümer mindestens 50 % der Miteigentumsanteile repräsentieren, ist ersatzlos gestrichen worden. Nach dem aktuellen Recht ist also jede Versammlung beschlussfähig, unabhängig davon, wieviele Eigentümer bzw. MEAT erschienen oder vertreten sind.

Allerdings mag es Regelungen in Teilungserklärungen geben, welche das WEMoG „überlebt“ haben. Das dürften vor allem Regelungen sein, bei denen vorgesehen war, dass mehr als die Hälfte der MEAT erscheinen, z.B. 75%. Diese Regelung wäre wohl noch wirksam und damit auch die in der TE oder im alten Recht vorgesehenen Regelungen zur Ersatzversammlung. Soweit dann nämlich diese Mehrheit in der ersten Versammlung nicht erreicht wird, hätte der Verwalter eine sog. Ersatzversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die vertretenen MEAT beschlussfähig wäre. Wie mit solchen alten TE umzugehen ist, wenn zwar eine Mehrheit von 75% gefordert wird, während sich in der TE keine Regelungen zur Ersatzversammlung finden oder nur auf die „alte“ Gesetzeslage verwiesen wird, wäre im Einzelfall zu klären.