Die Gemeinschaftsordnung gehört zur Teilungserklärung im weiteren Sinne. Mit der Teilungserklärung im engeren Sinne wird nur der Rechtsakt der Teilung vollzogen. Mit der Gemeinschaftsordnung wird die „Verfassung“ der Gemeinschaft festgelegt. Dort finden sich Regelungen zu Wohngeld, Eigentümerversammlung, Beschlussfassung, Verwalterbestellung und Rechte des Verwalters, Beirat, Eigentumsentziehung, Jahresabrechnung, Bildung und Behandlung von sog. Untergemeinschaften etc. Für viele Bereiche der Gemeinschaftsordnung gibt es im Gesetz sog. Öffnungsklauseln, also Regelungen, wonach von der Teilungserklärung mit bestimmten Mehrheiten abgewichen werden darf. Die Gemeinschaftsordnung selbst kann nur allstimmig geändert werden, also wenn alle Eigentümer zustimmen und die Änderung im Grundbuch eingetragen wird.
Streng genommen braucht eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine Gemeinschaftsordnung. Alles, was notwendig ist, ist auch im Gesetz geregelt, eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann also auch ohne Gemeinschaftsordnung existieren. Üblicherweise wird aber mit der Teilung auch eine Gemeinschaftsordnung beurkundet. Diese ist rechtlich gesehen eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer im Sinne von § 19 WEG. Die Gemeinschaftsordnung stellt neben dem Gesetz die Grundregel des gemeinschaftlichen Zusammenlebens dar. In vielen Fällen lohnt ein Blick in die Gemeinschaftsordnung, um Fragen zu klären. Der Erwerber einer Eigentumswohnung sollte sich unbedingt die Gemeinschaftsordnung vorlegen lassen, damit er weiß, worauf er sich einläßt. Oftmals finden sich dort z.B. Regelungen zur Zulässigkeit von baulichen Veränderungen, Öffnungsklauseln für vom Gesetz abweichende Änderungen, Regelungen zur Beschlusskompetenz von Untergemeinschaften, Abrechnungsmodalitäten und Kostenverteilung, Vertretungsbeschränkung für die Teilnahme an Eigentümerversammlungen, etc.
Gemeinschaftsordnungen, die vor dem 1. Dezember 2020 beurkundet worden sind, sind im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene WEMoG mit Vorsicht zu betrachten, was die Auslegung von Vorschriften betrifft, die vom aktuellen Gesetz abweichen. Hier gilt § 47 WEG. Holen Sie sich im Zweifelsfalle den Rat eines Juristen bzw. einer Juristin ein.