Nochmal zu BGH V ZR 132/23 vom 23.2.2024
Hat ein anfechtender Eigentümer keine Argumente mehr, greift er manchmal nach den absurdesten Strohhalmen. In dem Fall, der dieser Entscheidung zugrunde lag, hatte, vereinfacht, die GdWe auf einer Eigentümerversammlung beschlossen, eine Sonderumlage von EURO 6.000 zu erheben, die nach Miteigentumsanteilen, die im Beschluss sogar konkrete genannt waren, auf die Mitglieder einer Untergemeinschaft verteilt werden sollten.
Diesen Beschluss monierte ein Eigentümer u.a. deshalb, weil sich aus dem Beschluss ja nicht konkret der Betrag der Sonderumlage ergebe, der auf ihn entfällt. Wobei das ja ein einfacher Dreisatz ist: Betrag der Sonderumlage, geteilt durch die Zahl der gesamten Miteigentumsanteile, multipliziert mit der Zahl der Miteigentumsanteile der betroffenen Einheit. Also eigentlich eine einfache Rechenoperation.
Das sah auch der BGH so. Es reiche, wenn der geschuldtete Betrag objektiv bestimmbar sei und von den Wohnugseigentümern selbst ohne weiteres errechnet werden könne.
Konkret sagt der BGH:
“Grundsätzlich muss in einem Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage die auf den einzelnen Eigentümer entfallende Summe betragsmäßig bestimmt sein. Es reicht aber aus, wenn der geschuldete Einzelbetrag objektiv eindeutig bestimmbar ist und von den Wohnungseigentümern selbst ohne Weiteres errechnet werden kann.”
Der Dreisatz gehört nach Ansicht des BGH also noch zu den Rechenoperationen, die jeder Eigentümer beherrschen können sollte. Und wer das nicht kann, nur, derjenige wird in Zukunft sicherlich irgendeine künstliche Intelligenz finden, die dort weiterhilft.
Neu ist diese Erkenntnis des BGH übrigens nicht. Es war schon immer gefestigte Rechtsprechung, dass der Beschluss nur angeben müsse, welche Summe als Sonderumlage insgesamt eingezahlt werden soll und wie diese auf welche Eigentümer zu verteilen ist. Nun haben wir das also auch vom BGH bestätigt.
Dr. Patrick Kühnemund