Beim Kauf einer neu errichteten Eigentumswohnung erwirbt der Käufer einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an Räumen. Der Verkäufer haftet dafür, dass das Gemeinschaftseigentum aber auch das Sondereigentum frei von Sachmängeln sind. Hinsichtlich des Sondereigentums stehen alle Mängelgewährleistungsrechte dem einzelnen Erwerber zu, ohne dass die Gemeinschaft dort „hineinregieren“ kann. Der einzelne Eigentümer kann Mängelbeseitigung verlangen, nach Fristablauf mindern, Schadensersatz geltend machen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Er kann auch selbst die Mängel beseitigen und Ersatz der Kosten verlangen. Bei der Ausübung der Rechte im Einzelnen ist allerdings Vorsicht geboten, da sollte man sich nicht ohne Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin heranwagen.