Modernisierung

Dieser Begriff entstammt noch dem „alten Recht“ und hat mit dem Inkrafttreten des WEMoG ab Dezember 2020 seine Bedeutung verloren. Dass liegt daran, dass nach neuem Recht jede bauliche Veränderung mit Mehrheit beschlossen werden kann, unabhängig davon, ob es sich dabei auch um eine Modernisierung handelt (für die nach altem Recht eine sog. doppelt qualifizierte Mehrheit erforderlich war). Das neue Recht hat das Erhaltungsinteresse der Eigentümer hinten an gestellt. Nach dem neuen Recht kann der Soll-Zustand einer WEG-Anlage innerhalb sehr weiter Grenzen mehrheitlich verändert werden.