Nichtöffentlichkeit

"Für die Wohnungseigentümerversammlung gilt der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit. Das bedeutet zum einen, dass die Versammlung in einem nur für diese vorgesehenen Raum stattfinden sollte. Die Versammlung in einem offenen Raum einer Gaststätte, in dem auch andere Gaststättenbesucher anwesend sind, verletzt den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit.  as bedeutet zum anderen, dass an der Versammlung nur Wohnungseigentümer oder deren Vertreter teilnehmen dürfen. Zur Vertretung berechtigt sind gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer einer GmbH, Betreuer) oder Vertreter, denen Vollmacht zur Vertretung in der Versammlung erteilt worden ist. Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit soll gewährleisten, dass die Willensbildung unbeeinflusst von äußeren Einwirkungen erfolgen kann. Diskussion, Auseinandersetzungen und Beschlussfassungen innerhalb der Eigentümergemeinschaft sind eine interne Angelegenheit. Als teilnahmeberechtigte Eigentümer gelten in der Regel auch die Erwerber in einer gerade errichteten Wohnungseigentümergemeinschaft. Zu den originären Aufgaben des Versammlungsleiters der Eigentümerversammlung gehört es, für einen geordneten, gesetzmäßigen, reibungslosen und zügigen Versammlungsablauf zu sorgen. Auf welche Art und Weise der Versammlungsleiter dieser Aufgabe gerecht wird, ist grundsätzlich seine Sache. Die Feststellung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist, obliegt dem Versammlungsleiter. Diese Aufgabe kann er aber nur erfüllen, wenn er sich vergewissern kann, dass tatsächlich nur teilnahmeberechtigte Personen an der Versammlung teilnehmen und abstimmen. In begründeten Einzelfällen wird der Versammlungsleiter daher darauf bestehen können, dass Teilnehmer sich ausweisen; dieses gilt insbesondere bei Vertretern juristischer Personen." (Q: Kühnemund, in: Hinz / Junker / v. Rechenberg / Sternel, Formularbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 4. Auflage 2021, X. Geschäftsordnungsbeschluss Teilnahme Dritter, Rn. 473).

Wer als EigentümerIn in einer Wohnungseigentümerversammlung der Ansicht ist, dass gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verstoßen worden ist. sollte das vor Ort direkt rügen. Denn es gibt Rechtsprechung, wonach ein Eigentümer stillschweigend auf die Einhaltung verzichtet, wenn er es nicht sofort rügt (z.B. AG Hamburg-St. Georg 980b C 41/21).