Urteil vom 29.9.2022 – 980b C 16/22 (ZMR 2022,1009)
Verkürzt die Verwaltung die Ladungsfrist auf 9 Tage und geschieht dieses offensichtlich, um die Klägerin zu schikanieren bzw. in ihren Teilnahmerechten einzuschränken, ist der Beschluss ausnahmsweise nicht nur anfechtbar, sondern wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig.
Und ist die Nichtigkeit eines Beschlusses offensichtlich, kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Erfolg haben.
Voraussetzung ist hierbei, dass der Verfügungskläger auch fristgerecht eine Anfechtungsklage in der Hauptsache erhoben hat.
(eigener Leitsatz)
ANMERKUNG: einstweilige Verfügung im Wohnungseigentumsrecht sind eher selten erfolgreich, siehe hier auch den Eintrag im Lexikon.