980a C 24/21
Jedenfalls dann, wenn eine Maßnahme in der Sache als Erhaltung beschlossen wird, ist sie auch an den dafür geltenden rechtlichen Maßstäben zu messen. Eine (solche) „Sanierungsmaßnahme“, die nicht erforderlich ist, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
Für die beschlossene Maßnahme kommt es nicht darauf an, welche rechtliche Qualität die Parteien im Prozess der Willensbildung der Eigentümer in der Versammlung beimessen, sondern maßgebend ist die Auslegung des protokollierten Beschlussinhalts „aus sich heraus“, also objektiv-normativ und nach dem Wortlaut und seinem nächstliegenden Sinn der Bedeutung. (Leitsätze aus ZMR 2022, 326)