AG Hamburg-St. Georg – Urteil vom 25.2.2022

980a C 29/21

1. Gegenstand eines Beschlusses nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG n.F. sind nur Zahlungspflichten.

2. Gibt der Beschluss keine Anhaltspunkte dafür, dass solche Zahlungspflichten beschlossen werden sollten, kommt eine “wohlwollende” Auslegung nicht in Betracht.

3. Beschlüsse sind zwar auslegungsfähig, sie sind aber objektiv-normativ “aus sich heraus” auszulegen, also ausgehend vom protokollierten Wortlaut und dem nächstliegenden Sinn der Bedeutung, ohne dass es auf die subjektiven Kenntnisse der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt.

(Q: ibr-online.de)