BGH V ZR 22/24 – Urteil vom 11. Oktober 2024
Leitsatz des BGH: “Eine bauliche Veränderung (hier: Gedenkstein) gestaltet die Wohnanlage nicht grundlegend um, wenn sie mit einer in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen spezifischen Vorgabe für die Nutzung und Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Ziergarten) vereinbar ist.”
Besonderheit bei diesem Fall ist die Formulierung in der Teilungserklärung: „Der gemeinschaftliche Garten ist als Ziergarten angelegt. Er soll zur Schönheit des ganzen Hausgrundstückes beitragen. Darüber hinaus dient er der Erholung, dem Spiel und der Ruhe der Hausbewohner und ihrer Gäste.“ Der Gedenkstein war von einem Künstler gestaltet worden und hatte die Maße 120 x 90 x 35 cm.
In der Begründung sagt der BGH: “Rechtsfehlerfrei kommt das Berufungsgericht …der Sache nach zu dem Ergebnis, dass der Gedenkstein für sich genommen den vereinbarten Vorgaben für den gemeinschaftlichen Garten entspricht. In einem Ziergarten, der der Schönheit dienen soll, können grundsätzlich Skulpturen aufgestellt werden. Auch ein künstlerisch gestalteter Gedenkstein steht, selbst wenn er optisch einem Grabstein ähnelt, jedenfalls dann nicht im Widerspruch zu dem Charakter eines Ziergartens, wenn es sich – wie hier – um ein einzelnes Element handelt. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass sich der Gedenkstein auch in seiner konkreten Ausgestal-tung in den Ziergarten einfügt, weil er angesichts seiner im Verhältnis zu der Größe des Gartens geringfügigen Maße einen eher kleinen Eingriff in Aussehen und Nutzung des Gartens darstellt, die Bepflanzungen weiterhin im Vordergrund stehen und der Garten unverändert zur Erholung genutzt werden kann, ist für den Senat anhand der in Bezug genommenen Lichtbilder ohne weiteres nachvollziehbar. Schließlich geht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision insoweit nicht in Frage gestellt werden, von dem Gedenkstein auch keine provokante künstlerische oder politische Aussage aus, die im Widerspruch zu der vereinbarten Nutzung und Gestaltung des Gartens stehen könnte.”
Zugegeben: Eine Einzelfallentscheidung, aber doch ein netter anschaulicher Sacherhalt. Das Thema erinnert ein wenig an eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 12.12.2012 (318 S 31/21). Dort ging es um eine Gartenfläche, die einem Eigentümer zur gärtnerischen Nutzung überlassen worden war. Er hatte dort diverse Skulpturen errichtet, was aus Sicht des LG eine unzulässig bauliche Veränderung war.
Dr. Patrick Kühnemund