Wer sich in Hamburg mit dem Wohnungseigentumsrecht beschäftigt, dem ist zumindest vom Hörensagen eine Entscheidung des OLG Hamburg aus dem Jahre 1988 geläufig: Das OLG hatte damals die Aufstellung von zwei Gartenzwergen durch einen Wohnungseigentümer im gemeinschaftlichen Garten einer Wohnanlage als eine übermäßige Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte anderer Wohnungseigentümer verboten (Beschluß vom 20-04-1988 – 2 W 7/87).
Was spricht gegen Zwerge im Garten
Das OLG Hamburg hatte damit argumentiert, dass die Aufstellung von Gartenzwergen – anders als etwa die von ähnlich kleinen Objekten wie Vogeltränken oder einer kleinen Tierplastik – allgemein durchaus gegensätzlicher Beurteilung insbesondere im ästhetischen Bereich unterliege, die nicht wenige Menschen in ihren Gefühlen berühre und geradezu ideologisch überfrachtet sein könne, wie man es an dem damaligen Verfahren gesehen hätte. Während die einen in der Aufstellung von Gartenzwergen den Ausdruck von Beschränktheit und das Zeichen eines schlechten Geschmacks sehen, seien die anderen zu mildem Urteil und humorvoller Duldung einer in einer langen Tradition begründeten Einrichtung geneigt.
Das Kreuz in Düsseldorf
Das LG Düsseldorf hatte aktuell einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Eigentümer ein 7,36 m hohes, mit LEDs behangenes Kreuz im Garten auf einer Sondernutzungsfläche aufgestellt hatte (Urteil vom 22.06.2022 – 25 S 56/21). Genauch, Sie haben richtig gelesen: 7,36 Meter hoch, also ungefähr die Höhe eines zweigeschossigen Hauses. Soweit es dem Sachverhalt zu entnehmen war, dürfte es sich wohl um eine Zweier-WEG in Form eines Doppehauses gehandelt haben. Aus weiteren Pressemeldungen läßt sich entnehmen, dass das Kreuz nicht nur mit LEDs behangen war, sondern auch noch von einem Scheinwerfer angestrahlt wurde.
Dieses Kreuz musste entfernt werden…
Das LG Düsseldorf vertrat, wie auch schon das Amtsgericht vor ihm, die Auffassung, dass die Beklagte als Handlungs- und Zustandsstörerin das Sondereigentum der Klägerin in einer Weise beinträchtige, wie diese es im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F. nicht hinzunehmen habe. Der Klägerin erwachse daraus ein über das bei einem geordneten. Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil. Demgemäß stehe der Beklagten auch kein Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf (nachträgliche) Gestattung der Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 WEG n.F. zu, den sie dem Beseitigungsanspruch der Klägerin nach § 242 BGB entgegenhalten könnte (ANMERKUNG: Das wäre nach neuem Recht wohl eh nicht mehr zulässig).
Ein „Nachteil“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F. sei- im Einklang mit der Reichweite des § 14 Ziff. 1 WEG a.F. – bei jeder nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung, die konkret und objektiv sein muss, gegeben; entscheidend sei, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen könne. Die Schwelle für die Annahme einer Beeinträchtigung sei niedrig anzusetzen, nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen blieben daher außer Betracht.
Der Sondernutzungsberechtigte habe insbesondere bei der Gestaltung einer sondergenutzten Gartenfläche den Charakter und das Erscheinungsbild der gesamten Gartenanlage zu berücksichtigen.
Gemessen an diesen Anforderungen ergebe sich bereits aufgrund der Höhe des von der Beklagten errichteten Kreuzes von 7 m mit umrandender Beleuchtung objektiv eine optisch nachteilige Veränderung der Wohnanlage, weil zum einen der Garten sein Erscheinungsbild als Garten in weiten Teilen verliere und stärker die Züge einer Gedenkstätte bekomme. Darüber hinaus verstärke sich aufgrund der Höhe des errichteten Kreuzes – sowie des damit im Zusammenhang stehenden Ausmaßes der Eindruck eines „zugebauten Gartens“, da es sich bei dem Kreuz aufgrund des einnehmenden Volumens um einen vergleichsweise massiven und im Verhältnis zur Gesamtfläche des Sondernutzungsrechts großen Gegenstand handele.
Manchmal schreibt das Leben Geschichten, die man sich gar nicht ausdenken könnte, so kurios sind diese.