Protokollberichtigung

Die Erstellung eines korrekten Protokolls gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Daher hat jeder Eigentümer bei Fehlern des Protokolls einen eigenen Anspruch auf Berichtigung des Protokolls. Dieser Anspruch muss nach überwiegender Ansicht innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung bei Gericht durch Klage geltend gemacht werden. Das ist zwar im Einzelnen umstritten, es ist aber zu empfehlen, diese Frist einzuhalten, um nicht an die Stelle schon zu scheitern. Eine Beschwerde bei der Verwaltung reicht jedenfalls nicht aus. Eine Klage auf Protokollberichtigung bedarf eines konkreten Rechtsschutzinteresses. Ein solches Rechtsschutzinteresse liegt z.B. vor, wenn sich die Rechtsposition des klagenden Eigentümers durch die Berichtigung verbessern oder zumindest erheblich ändern würde. Der Anspruch auf Protokollberichtigung war nach altem Recht gegen die Personen zu richten, die das Protokoll unterschrieben haben, also in der Regel gegen den Verwalter, den Beiratsvorsitzenden und den mitunterschreibenden Eigentümer. Ist ein Protokollführer gewählt worden, richtet sicher der Anspruch zunächst gegen ihn. Dabei ist streitig, ob die Klage auf Protokollberichtigung sich auch gegen Beiratsvorsitzenden und unterschreibenden Eigentümer richtet, oder die Klage nur gegen den Protokollführer geht, und Beirat und unterzeichnender Eigentümer sind sodann nur für die Unterschriften unter dem korrigierten Nachtrag zuständig sind. Ob sich an dieser Frage der sog. Passivlegitmation durch das WEMoG etwas geändert hat und daher jetzt eine Klage gegen die WEG als Verband zu richten wäre, ist noch unklar.