Der Verwalter muss mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Wohnungseigentümerversammlung einberufen, § 24 Abs. 1 WEG. Darüber hinaus muss der Verwalter eine Versammlung einberufen, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird, § 24 Abs. 2 WEG. Für dieses sog. Minderheitenquorum bedarf es seit dem 1.12.2020 nur noch der Textform. Es ist also aus, wenn mindestens ein Viertel der Wohnungseigentümer unter Angabe von Zweck und Grund den Verwalter z.B. per Mail oder Telefax zur Einberufung einer Versammlung auffordert.