Tagesordnung

Der Gegenstand eines beabsichtigen Beschlusses ist bei der Einberufung zur Wohnungseigentümerversammlung zu bezeichnen. Das geschieht in der Regel in der Tagesordnung, die Teil der Einladung ist. Dabei muss nicht schon der konkret zu fassende Beschluss formuliert werden. Die Tagesordnung muss so formuliert sein, dass der Eigentümer verstehen und überblicken kann, was in erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschluss insoweit auf die Gemeinschaft und ihn selbst hat. Er soll in der Lage sein zu entscheiden, ob er vor diesem Hintergrund an der Versammlung teilnehmen will. Je komplizierter ein Beschlussgegenstand, desto größer das Informationsbedürfnis des Miteigentümers. Es kann daher, z.B. bei Instandsetzungs- oder Sanierungsmaßnahmen, durchaus erforderlich sein, der Einladung Unterlagen, z.B. Angebotsübersichten o.ä., beizufügen. Die Tagesordnung wird vom Verwalter nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Verwaltung erstellt. Auch ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung verlangen, wenn ihre Beratung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.In der Versammlung kann die Tagesordnung nur dann erweitert werden, wenn alle Eigentümer persönlich erschienen sind und dieses bewusst billigen. Ist ein Eigentümer nur durch einen Bevollmächtigten vertreten, scheidet die Erweiterung aus. Die Reihenfolge der Tagesordnung wird vom Einladenden bestimmt. In der Eigentümerversammlung ist diese Reihenfolge grundsätzlich einzuhalten. Es muss also Punkt für Punkt abgearbeitet werden. Davon kann allerdings aufgrund eines Geschäftsordnungsbeschlusses abgewichen werden.