LG Hamburg 318 S 34/23 – Hinweisbeschluss vom 12.1.2024 – n.v.
Gemäß § 28 Abs. 2 WEG n.F. beschließen die Wohnungseigentümer nur noch über Zahlungspflichten zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung des Wirtschaftsplanes (Abrechnungsspitze). Voraussetzung einer erfolgreichen Anfechtung ist daher, dass ein etwaiger Fehler sich auf das Ergebnis ausgewirkt hat. Nach der Reform des Wohnungseigentumsrechts können nur noch inhaltliche Mängel der Jahresabrechnung, die sich auch auf die Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer auswirken (Abrechnungsspitze), zur Überprüfung gestellt und ggfls. mit Erfolg geltend gemacht werden (BeckOK WEG/Bartholome, 50 Ed. 30.09.2022, WEG § 28 Rn.125).
Sonstige Fehler rechtfertigen keine Anfechtung. Auswirkungen auf die Abrechnungsspitze („Ergebnisrelevanz“) sind z.B. denkbar, wenn entweder die Einnahmen oder die Ausgaben unzutreffend in das Zahlenwerk eingestellt sind (BeckOK WEG/Bartholome, 50 Ed. 30.09.2022, WEG § 28 Rn. 128¸ LG München I Beschluss vom 17.05.2022 – 2-13 T 27/22). In diesen Fällen können sich Fehler auf die von den einzelnen Wohnungseigentümern zu zahlenden Nachschüsse oder deren Guthaben auswirken, weil dann der „Gesamtkostenanteil“ fehlerhaft ist.
Sofern die Heizkosten unzutreffend erfasst oder verteilt worden wären, läge zwar eine Ergebnisrelevanz vor. Dass dies der Fall ist, hat der Kläger jedoch nicht dargetan.