Ich habe heute eine neue Entscheidung eingestellt, sozusagen frisch aus dem beA. Es ist ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 28.9.2022 (539 C 30/19), das wir für unsere Mandanten erstritten haben.
Der verkürzte Sachverhalt: Die Wohnungseigentümer hatten für eine Dachsanierung eine Sonderumlage erhoben. Die Sanierungsarbeiten waern im wesentlichen abgeschlossen und es war Geld “übrig”. Die Verwalterin erstellte daraufhin eine Abrechnung nur über diese Sonderumlage. In einer Versammlung im Oktober 2019 beschlossen die Eigentümer dann, diese “Abrechnung” zu genehmigen und die Überschüsse aus der Abrechnung gemäß Miteigentumsanteilen an die Eigentümer auszuzahlen.
Diesen Beschluss haben wir angefochten mit einem Argument, dem das Amtsgericht Hamburg Blankenese gefolgt ist: “Die Abrechnung von Sonderumlagen zur Finanzierung von Instandsetzungsmaßnahmen darf nicht gesondert neben der in § 28 Abs. 3 WEG a.F. vorgesehenen Abrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen. Die durch eine Sonderumlage finanzierten Kosten sind gemeinschaftliche Kosten im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG a.F., die wie alle übrigen Kosten in die gemäß § 28 Abs. 3 WEG a.F. aufzustellende Jahresabrechnung einzustellen und dort nach dem Prinzip des Geldabflusses zu erfassen sind (vgl. Müller, a.a.O.). Auch bei Maßnahmen, die sich über mehrere Abrechnungsperioden erstrecken, können die Einheitlichkeit der Abrechnung und das Jährlichkeitsprinzip gewahrt werden, indem etwa die nicht verbrauchte Sonderumlage als zweckgebunden ausgewiesen oder die Sonderumlage als Sonderzuweisung zur Instandhaltungsrücklage behandelt wird.”
Sonderumlagen begründe also keinen eigenen “Schattenhaushalt”, über den dann gesondert abgerechnet werden kann. Das wird durch das WEMoG noch deutlicher, denn in § 28 WEG heißt es jetzt, dass die Wohnungseigentümer zunächst über die Vorschüsse u.a. zu den “durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen” beschließen. Und nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Verwalter eine Abrechnung über diesen Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung, aufzustellen. Und aufgrund dieser Jahresabrechnung wird dann über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung bestehender Vorschüsse beschlossen. Für eine “Zwischenabrechnung” über einen “Nebenhaushalt” ist da kein Platz.