539 C 30/19
Die Abrechnung von Sonderumlagen zur Finanzierung von Instandsetzungsmaßnahmen darf nicht gesondert neben der in § 28 Abs. 3 WEG a.F. vorgesehenen Abrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen. Die durch eine Sonderumlage finanzierten Kosten sind gemeinschaftliche
Kosten im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG a.F., die wie alle übrigen Kosten in die gemäß § 28 Abs. 3 WEG a.F. aufzustellende Jahresabrechnung einzustellen und dort nach dem Prinzip des Geldabflusses zu erfassen sind.
ANMERKUNG: Die von uns erwirkte Entscheidung ist jetzt auch veröffentlicht in ZMR 2022, 1003