AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 02.02.2024 – 980a C 21/23
Sofern die Klägerin geltend macht, dass der Verwaltung bzw. ihrem Geschäftsführer die erforderliche Sachkunde fehle, weil sie/er das gemeinschaftliche Eigentum in der Vergangenheit nur unzureichend verwaltet habe, muss sich die Klägerin dem durch den Beschluss zum Ausdruck kommenden Mehrheitswillen beugen. Den Wohnungseigentümern steht bei der Wiederwahl der Verwaltung im Ermessenspielraum zu, der auch ein sog. Verzeihungsermessen umfasst: es liegt im Beurteilungsspielraum der Gemeinschaft, bei der (Wieder-)Bestellung des Verwalters dessen frühere Verfehlungen bei günstiger Zukunftsprognose nicht gegen ihn zu verwenden
Q: ZMR – Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 2024, S. 698, 699