AG Hamburg-St. Georg vom 13.5.2022

980b C 32/21

Beschließen Wohnungseigentümer, einen Rechtsanwalt zur Durchführung von außergerichtlichen oder gerichtlichen Maßnahmen gegen einen einzelnen Eigentümer zu beauftragen, so entspricht dies bereits dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Eigentümerversammlung das Bestehen des Anspruchs für plausibel halten darf; nur so können die Rechte der Gemeinschaft gewahrt werden. (LS aus ZMR 2022, 664)

Anmerkung: Der Beschluss, einen Miteigentümer, aus welchem Grund auch immer, gerichtlich in Anspruch zu nehmen, widerspricht also nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn ihm die “Sinnlosigkeit auf die Stirn geschrieben” steht.