AG Hamburg-St. Georg Urteil vom 29.4.2022

980b C 41/21

Der Anfechtende hat auf die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit stillschweigend verzichtet, wenn er zu Beginn der Versammlung bzw. der Abstimmung über den später angegriffenen Beschluss die Anwesenheit dieses Dritten nicht gerügt hatte.

Siehe hierzu auch das Lexikonstichwort “Nichtöffentlichkeit