Die Parkpalette

Parkraum ist ein rares Gut und so kamen findige Menschen auf die Idee, den Parkraum in Tiefgaragen zu verdichten, z.B. mit Stapel-Parkern, in denen mehrere Fahrzeuge übereinander stehen. Oder durch sog. Parkpaletten, auf denen ein Fahrzeug stehen und „bewegt“ werden kann, so dass andere Fahrzeuge auf ihre Stellplätze gelangen können.

Hinter solchen Parkpaletten steht Technik und Mechanik. Und geht diese einmal kaputt, stellt sich die Frage, wer denn letztlich dafür verantwortlich ist, wer muss das bezahlen?

Oftmals sind diese Parkpaletten als Sondernutzungsrecht einzelnen Wohnungen zugeordnet (nach neuem Recht könnte daran wohl sogar Sondereigentum begründet werden). Findet sich dann in der Teilungserklärung der übliche Satz, wonach jeder Sondereigentümer für die Erhaltung seines Sondereigentums und seiner Sondernutzungsrechte alleine und auf eigene Kosten zuständig sei, scheint die Sache auf den ersten Blick einfach: Der sondernutzungsberechtigte Eigentümer zahlt die Instandsetzung und Instandhaltung.

Aber es ist eben nicht immer so einfach, und das das Amtsgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 8.7.2020 (291a C 69/19) sehr schön und sehr klar herausgearbeitet.  Das Amtsgericht hat in einem ersten Schritt hinterfragt, worauf sich das Sondernutzungsrecht eigentlich genau beziehen soll. Bezieht es sich nur auf den „Platz“ auf der Palette, oder auf die ganze technische und mechanische Einrichtung? Ein Sondernutzungsrecht bedeutet ja immer, dass ich andere von der Nutzung ausschließen kann. Und daher könne sich das SNR hier nur auf den Platz auf der Plattform beschränken, denn „auf die technischen Vorrichtungen zur Bewegung der Palette auf der Schienenkonstruktion erstreckt sich das Sondernutzungsrecht nicht. Denn diese Konstruktion dient nicht ausschließlich dem Sondernutzungsberechtigten, sondern ist unabweisbar erforderlich, um die dahinter gelegenen Tiefgaragenplätze nutzen zu können. Wollte man das Sondernutzungsrecht auch auf diese technische Einrichtung beziehen, so hatte dies zur Folge; dass diese von den Sondereigentümern der Tiefgaragenplätze wegen des Ausschlusses des Mitgebrauchs nicht genutzt und damit ein Erreichen ihrer Stellplätze je nach Standort der Parkpalette nicht gewährleistet wäre. Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich der Plattform der Palette, auf die das klägerische Fahrzeug abgestellt werden kann. Diese Plattform ist ausschließlich dem Gebrauch der Klägerin als Sondernutzungsberechtigten des SNRxx zugewiesen –auch mit der Folge, dass das Überfahren der Parkpalette im leeren Zustand durch die Stellplatzeigentümer nicht gestattet ist. Diese müssen die vor ihrem Stellplatz abgestellte leere Parkpalette zunächst zur Seite bewegen und wurden damit – neben der Störung des Sondernutzungsrechts – auch vermeiden, dass die für ein Querüberfahren im leeren Zustand nicht konstruierte Parkpalette Schaden nimmt.“ Aus Sicht des Amtsgerichts Düsseldorf erstreckt sich das Sondernutzungsrecht also nur auf den eigentlichen Platz auf der Palette und nur für diese ist der Sondernutzungsberechtigte auch verpflichtet, die Kosten alleine zu tragen.