BGH V ZB 46/23 vom 7. März 2024
Der “Duplexparker” war aus Sicht eines Wohnungseigentumsrechtlers schon immer ein Mysterium: War so ein Konstrukt sondereigentumsfähig ? Zwei Stellplätze übereinander gelagert, die mittels komplizierter Technik gesteuert werden. Und wie war es mit Parkpaletten, also mobilen Parkplätzen, die auf Schienen bewegt werden, um die dahinter liegen Parkplätze freizugeben – eine mobile Immobilie, also eigentlich ein Widerspruch in sich.
Nach altem Recht (bis 30.11.2020) war das kompliziert. An einzelnen Stellplätzen solcher Duplexparker gab es kein Sondereigentum, das hat der BGH in der hier besprochenen Entscheidung nochmal klargestellt. Der Duplexparker an sich, also die zwei Stellplätze gesamt und die Konstruktion (soweit sie nicht auch andere Parker bediente), konnte sehr wohl sondereigentumsfähig sein und mehreren Eigentümern in Bruchteilen zustehen, das hatte der BGH bereits 2011 entschieden. Aber eben nicht der einzelne Stellplatz. Denn nach dem alten Recht erforderte Sondereigentum immer eine “Raum”. Und das war bei zwei Stellplätzen, die sich sozusagen einen Raum teilten, nicht gegeben.
Mit Inkrafttreten des WEMog hat sich das geändert. Nun gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG, und der sagt ganz deutlich: Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satz 1. Das ist saubere Gesetzgebung. Ein Stellplatz ist vielleicht kein Raum, er gilt aber als Raum im Sinne des Gesetzes. Und in der Gesetzesbegründung hatte der Gesetzgeber bereits klar artikuliert, was er damit erreichen wollte: Auch Stellplätze in sog. Doppelstockgaragen sollten in Zukunft sondereigentumsfähig sein (BT-Drucks. 19/18791 S. 39). Und so nutzte der BGH die vorliegende Entscheidung, die eigentlich zum alten Recht spielt, in einem sog. obiter dictum zu ein paar klarstellenden Worten zum neuen Recht. Üblicherweise sind Gerichte ja eher zurückhaltend und beschränken sich allein auf den zugrunde liegenden Sachverhalt. Um so erfreulicher ist es, wenn der BGH hier die Möglichkeit nutzt und über den “Tellerrand hinaus” ein paar erläuternde Worte zur aktuellen Rechtslage findet. Die Praktiker werden es ihm danken.
“Nach der Neuregelung für Stellplätze in § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch an den einzelnen Stellplätzen in Doppelstockgaragen Sondereigentum begründet werden. Stellplätze auf Parkpaletten sind jedenfalls dann sondereigentumsfähig, wenn ein bestimmter Palettenstellplatz zum alleinigen Gebrauch fest zugewiesen wird”, so der Leitsatz der Entscheidung vom 7. März 2024. Und das soll auch für Stellplätze auf Parkpaletten gelten, also auf Schienen verschiebbare Stellplätze. Kritiker hatten hier vorgebracht, das sei ja ein unzulässiges “mobiles Immobiliareigentum”. Das hätte man zum alten Recht wohl so gesehen. Im neuen Recht sagt das Gesetz aber ganz deutlich, dass Stellplätze als Räume gelten. Und dadurch sollen auch Parkpaletten sondereigentumsfähig sein.
So ist es denn, frei nach Julius von Kirchmann zitiert: Ein paar Federstriche des Gesetzgebers, und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur.
Dr. Patrick Kühnemund