Zulässige Dauer einer Wohnungseigentümerversammlung

AG Oldenburg in Holstein, Urteil vom 13.06.2022 – 16 C 32/21

Vor rund zwei Wochen habe ich einen Beitrag eingestellt zur Frage, wann, also an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten, eigentlich Wohnungseigentümerversammlungen abgehalten werden dürfen.

Eben gerade kommt mir in einem Newsletter die o.g. Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg unter die Augen, die in diesen Kontext paßt. Dort ging es allerdings mehr um die Dauer der Wohnungseigentümerversammlung. Diese hatte an einem Samstag um 10.53 begonnen und um 20.20 Uhr geendet, das waren fast 10 Stunden !! Also tatsächlich eine beeindruckende Dauer, weshalb der Kläger auch eine Reihe von Beschlüssen angefochten hatte mit dem Argument, das seien Beschlüsse zur Unzeit gewesen, wenn sie nämlich nach mehr als 5 Stunden Versammlungsdauer gefaßt worden wären.

Die Besonderheit der Anlage: Es gab 1.700 Eigentumseinheiten, es dürfte sich also um eine Ferienanlage an der Ostsee gehandelt haben. Und in dieser Größe wiederum gibt es im Einzugsbereich dieses Amtsgerichts nicht so viele Anlagen…

Das Amtsgericht war sehr pragmatsich: “Die Beschlüsse sind nicht wegen überlanger dauernder Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären. Für die zulässige Dauer einer Wohnungseigentümerversammlung gibt es keine gesetzliche Regelung. Maßgeblich sind die besonderen Umstände des Einzelfalles. In diesem Falle ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der WEG um eine sehr große Wohnungseigentümergemeinschaft mit ca. 1700 Wohneinheiten handelt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass coronabedingt im Vorjahr einer Eigentümerversammlung nicht abgehalten werden konnte. Auch aus diesem Grunde war die Tagesordnung recht umfangreich. Um für die zu erwartende, sehr große Anzahl von Wohnungseigentümern während der Corona Pandemie eine sichere Versammlung zu gewährleisten, musste eine ausreichend große Räumlichkeit angemietet werden. Wäre die Wohnungseigentümerversammlung auf 2 Termine aufgeteilt worden, wären erhebliche zusätzliche Kosten angefallen. Die Versammlung fand an einem Samstag im Verlauf des Tages und frühen Abend statt, und nicht etwa zur späten Abend oder Nachtzeit. Es gab auch ausreichend Pausen bzw. Leerlaufzeiten. Auch unter Berücksichtigung der An- und Abreise von Heiligenhafen nach Lübeck und zurück sowie der vorgelagerten Einlasszeiten stellt die Gesamtdauer der Versammlung keine unzumutbare Belastung der einzelnen Wohnungseigentümer dar.”

Sicherlich eine Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund einer nicht alltäglichen Anlage, aber mit guter Begründung und einem vernünftigen Ergebnis.