Dem WEG-Verwalter, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, kann gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zustehen (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 14. Juni 2019 – V ZR 254/17, BGHZ 222, 187.)
Die Entscheidung finden Sie hier:
ANMERKUNG: Die Abgrenzung zur Entscheidung vom 14.6.2019 bezieht sich auf jene Fälle, in denen ein Miteigentümer eigenmächtig Erhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum vornimmt. In dem Fall hatte der BGH dem Eigentümer jeden Erstattungsanspruch versagt. Die Erhaltung sei Sache der Gemeinschaft, und die müsse es, vereinfacht gesagt, nicht hinnehmen, dass ein einzelner Eigentümer sich da einmische und danach das Geld erstattet verlange. Der Eigentümer greife dort eigentmächtig in einen Recht- und Aufgabenkreis ein, in dem er in der Regel nichts zu suchen habe.
Anders beim Verwalter, dessen Aufgabe es ja durchaus ist, für die Gemeinschaft zu handeln und Aufträge zur Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen zu vergeben. Er handele also in seinem vorgegebenen Rechts- und Aufgabenkreis, mit einer Besonderheit: es fehlt vielleicht an dem Beschluss. Das wiederum könne aber nicht dazu führen, dass es keinerlei Ersatzansprüche des Verwalters gebe, wenn denn die Arbeiten im Interesse der WEG gewesen seien. (Dr. Patrick Kühnemund)