In einem Beschluss nach § 91a ZPO fasst das Amtsgericht Hamburg-Altona (303a C 4/22) sehr treffend die Anforderung an die Bestimmtheit von Beschlüssen zusammen:
“Der Inhalt eines Beschlusses muss, insbesondere weil ein Sondernachfolger nach § 10 Abs. 3 WEG an Beschlüsse gebunden ist, klar und bestimmt oder zumindest bestimmbar sein; ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Inhalt muss dem Beschluss selbst zu entnehmen sein. Maßgeblich für die Auslegung von Beschlüssen ist das vom Versammlungsleiter festgestellte und verkündete Beschlussergebnis. Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind wie im Grundbuch eingetragene Regelungen der Gemeinschaftsordnung “aus sich heraus” objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt. Maßgebend sind dabei der Wortlaut und der sonstige Protokollinhalt. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses können nur berücksichtigt werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (AG München, Urteil vom 06.09.2017 – 481 C 7764/17 WEG, zitiert in NZM 2018, 758, m. w. N.; BGH, NJW 2016, 2177, 2178, Rn. 20; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 23, Rn. 140 m.w.N.; AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 29. April 2022 – 980b C 38/21 –, Rn. 22, juris; AG Sinzig, Urteil vom 28. April 2022 – 10a C 7/21 WEG –, Rn. 17, juris).”