Wie man den Kostenverteilungsschlüssel nach § 16 II nicht ändern kann: Gedanken zu AG Hamburg 11 C 106/22

Im Februar hatte ich einen kurzen Text zu der Frage geschrieben, welche Möglichkeiten sich bieten, einen Verteilungsschlüssel nach § 16 Abs. 2 WEG zu ändern. Sie finden den Text hier.

In der Fachpresse fand sich jetzt kürzlich eine Entscheidung des AG Hamburg, die genau in diesen Kontext passt und zeigt, wie eben nicht geht (AG Hamburg 11 C 106/22 vom 12.12.2022, zu finden in ZWE 2023, 282).

Die Wohnungseigentümer hatten in einer Versammlung folgenden Beschluss gefasst: “„Der Verteilerschlüssel soll zukünftig nach Wohneinheiten geändert werden.“ Whow, das ist schon eine bemerkenswerte Formulierung. Bemerkenswert unbedarft. Folgerichtig hat das Amtsgericht an diesem Beschluss auch kein gutes Haar gelassen: Er sei unbestimmt in jeder Hinsicht. Was denn “zukünftig” bedeuten sollte, sei nicht klar. Und es sei überhaupt nicht ersichtlich, auf welche Kosten sich dieser Beschluss erstrecke. Insoweit verweise ich auf die Lektüre meines o.g. Textes: § 16 Abs. 2 WEG gibt eben gerade nicht die Möglichkeit, alle Verteilungsschlüssel in der WEG in “Bausch und Bogen” zu ändern. Es geht um bestimmte Kosten oder bestimmte Arten von Kosten.

Ob es denkbar wäre, alle Arten von Kosten konkret aufzuzählen, um damit dem § 16 Abs. 2 WEG zu genügen? Denkbar wäre ja ein Beschluss, wonach alle Kosten einzeln aufgeführt und dann der neue Kostenverteilungsschlüssel hierzu beschlossen wird. Über jede Kostenart wird einzeln abgestimmt und am Ende sind alle Kosten der Anlage geändert. Zulässig? Hm, ich weiß nicht, käme auf einen Versuch an…, aber ohne Gewähr.