LG Hamburg, Beschl. vom 13.09.2018

318 T 13/18

Wenn in der Vesammlung aus der Reihe der Eigentümer Beschlüsse formuliert werden, liegt kein grobes Verschulden des Verwalters vor, wenn er einen unbestimmten Beschluss fassen läßt. Das Wohnungseigentumsgesetz selbst enhtält keine Vorgaben zur Bestimmtheit von Beschlüssen. Und man kann nicht verlangen, dass der Verwalter adhoc entscheidet, ob ein Beschluss wohl zu unbestimmt ist oder gerade noch “durchgeht”.

Anmerkung: Soweit ersichtlich, ist die Entscheidung noch nicht frei veröffentlicht. Sie ist zu finden in der Zeitschrift für Miet- und Raumrecht, 2019, 68