Entlastung bedeutet die Billigung und das Einverständnis mit der zurückliegenden Geschäftsführung und den Verzicht der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber den Mitgliedern des Beirats auf hieraus entstandene Ersatz- oder Schadensersatzansprüche.Da der Verwaltungsbeirat für Fehler seiner Tätigkeit haftet, hat er ein Interesse daran, für abgeschlossene Zeiträume eine Bestätigung darüber zu erhalten, dass für diese Zeiträume keine Haftungsansprüche drohen. Im Gesetz ist die Frage der Entlastung nicht geregelt. Auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Entlastung auf denkbare Ansprüche verzichtet, steht auch der Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats nicht schon grundsätzlich im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht die Entlastung allerdings dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für etwaige Pflichtverletzungen des Verwaltungsbeirates gibt. Ein Mitglied des Verwaltungsbeirats ist bei der Abstimmung über dessen Entlastung gemäß § 25 Abs. 4 WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen. Das Mitglied des Verwaltungsbeirates darf über die Entlastung auch nicht in Vollmacht für andere Wohnungseigentümer abstimmen.
Die Frage der Entlastung mag ein wenig an Bedeutung verlieren, da nach der Reform durch das WEMoG die Verwaltungsbeiräte, die unentgeltlich tätig sind, nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften, § 29 Abs. 3 WEG.