Beim Kauf einer neu errichteten Eigentumswohnung erwirbt der Käufer einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an bestimmten Räumen. Der Verkäufer haftet dafür, dass das Sondereigentum aber auch das Gemeinschaftseigentum frei von Sachmängeln sind. Bei Mängeln im Gemeinschaftseigentum wird es allerdings kompliziert. Hier müssen Sie unbedingt einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin hinzuziehen. Mit der Reform durch das WEMoG ist umstritten, ob die Gemeinschaft weiterhin Mängelgewährleistungsrechte der einzelnen Eigentümer im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum an sich ziehen (vergemeinschaften) kann. In einer neueren Entscheidung vom 22.3.222 hat das OLG München (28 U 3149/21 Bau) allerdings entschieden, dass sich im Vergleich zur alten Rechtslage hier nichts geändert hat, wie es im übrigen auch der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum WEMoG formuliert hatte. Aber Juristen (und auch Juristinnen) sind ja findig. Warten wir also einmal ab, was der BGH irgendwann einmal dazu sagt.