Kostenverteilung bei baulichen Veränderungen

Bei diesem Thema hat es durch das WEMoG seit Dezember 2020 erhebliche Änderungen gegeben. Eigentlich ist kein Stein auf dem anderen geblieben. Wir können von folgendem System ausgehen: Wird einem Eigentümer eine bauliche Veränderung gestattet oder wird sie auf sein Verlangen nach § 20 Abs. 2 (privilegierte Maßnahmen, z.B. E-Ladestationen) von der WEG durchgeführt, trägt dieser Eigentümer allein die Kosten hierfür. Das betrifft auch die Folgekosten. Allerdings gilt auch der Grundsatz: Nur wer bezahlt, darf auch nutzen.

Geht es um Maßnahmen, welche die WEG durchführen will (z.B. Fassadensanierung etc.) gilt wiederum der Grundsatz: Nur wer dafür stimmt, muss auch zahlen. Es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen, die mit einer bestimmten qualifizierten Mehrheit beschlossen werden oder sich innerhalb eines gewissen Zeitraums amortisieren. In diesen Fällen bietet es sich an, einen Kostenverteilungsbeschluss nach § 20 Abs. 4 WEG zu fassen, wonach die Kosten von allen Eigentümern zu tragen sind. Der wäre allerdings u.U. anfechtbar. Ein schwieriges Terrain, bei dem Fingerspitzengefühl des Verwalters gefragt ist.

Interessant ist die Regelung in § 21 Abs. 4 WEG: Wer z.B. anfangs nicht für den Einbau eines Fahrstuhls gestimmt hat, muss nichts zahlen, darf ihn aber auch nicht nutzen. Er kann aber später verlangen, dass ihm auch die Nutzung gestattet wird, muss sich dann aber auch nachträglich an den Errichtungskosten beteiligen. Auch hier kann es kompliziert werden…