Negativbeschluss

Von einem Negativbeschluss spricht man, wenn ein Beschlussantrag in einer Versammlung abgelehnt worden ist. Auch diese Ablehnung hat Beschlussqualität, denn die Eigentümer beschließen ja gerade, etwas nicht zu wollen. Davon zu unterscheiden ist der Nichtbeschluss. Der liegt vor, wenn über die Geschäftsordnung beschlossen wird, über einen Antrag nicht abzustimmen. Wird ein Negativbeschluss nicht angefochten, erlangt er Bestandskraft. Der Negativbeschluss entfaltet jedoch keine Sperrwirkung für eine erneute Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über denselben Gegenstand. Widerspricht der Negativbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung, kann er angefochten werden. Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen einen Negativbeschluss, weil er diesen entweder aus formalen Gründen (falsche Feststellung eines ablehnenden Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter) oder aus materiellen Gründen (keine ordnungsmäßige Verwaltung) für unrichtig hält, so kann er die Beschlussanfechtung mit einem Antrag verbinden, der auf gerichtliche Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses gerichtet ist (sog. Beschlussersetzungsklage). Das sollte man in der Regel auch tun. Denn es hilft einem wenig, wenn die Anfechtung des Negativbeschlusses Erfolg hat. Damit sagt das Gericht nur, dass die Gemeinschaft den Antrag nicht hätte ablehnen dürfen. Eine solches Urteil ersetzt aber noch nicht den Beschluss, den der anfechtende Eigentümer eigentliche hätte erreichen wollen.