Zweitbeschluss

Die Gemeinschaft kann auch über Themen, die bereits Gegenstand vorangegangener Beschlüsse waren, erneut beschließen. Dieses gilt unabhängig davon, ob ein vorangegangener Erstbeschluss bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werden soll. Auch wenn ein Erstbeschluss in gleicher Sache nach Anfechtung gerichtlich für ungültig erklärt worden ist, kann trotzdem in gleicher Sache mit gleichem Inhalt nochmals der gleiche Beschluss gefasst werden. Auch ein Zweitbeschluss muss jedoch ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Neben den Anforderungen, die auch an einen Erstbeschluss zu stellen sind, muss ein Zweitbeschluss weitere Voraussetzungen erfüllen. Der Zweitbeschluss muss eine Interessenabwägung im Hinblick auf die Tatsache vornehmen, dass Eigentümer im Vertrauen auf den Erstbeschluss u.U. bestimmte Maßnahmen ergriffen haben.