LG Hamburg vom 29.6.2022

318 S 73/21

Beschließt die Wohnungseigentümerversammlung die Durchführung von baulichen Maßnahmen, so müssen hierbei die wesentlichen Punkte, was genau gemacht werden soll und wie dies ausgeführt werden soll, im Beschluss festgelegt werden. Eine nur „schlagwortartige“ Benennung von Erhaltungsmaßnahmen genügt nicht den Anforderungen an einen als Ausführungsbeschluss von Erhaltungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen zu qualifizierenden Beschluss. Der Verweis auf „Planungs- und Ausschreibungsergebnisse“, die sich in der „Dropbox“ befinden sollen, ist unerheblich und führt zu keinem anderen Ergebnis, wenn die in der Dropbox befindlichen Unterlagen nicht näher bezeichnet und kenntlich gemacht worden sind.

(Leitsatz aus ZMR 2022, 917)