AG Hamburg St-Georg vom 27.5.2022

980b C 3/22

Der Anspruch des einzelnen Eigentümers auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen oder einen sich damit deckenden Anspruch auf Auskunft richtet sich nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr gegen den Verwalter, sondern gegen die Gemeinschaft (GdWE). Erst dann, wenn es um die Vollstreckung eines solchen titulierten Anspruchs geht, würde der Verwalter nach § 888 ZPO verpflichtet. Eine Klage muss sich aber gegen die GdWE richten.