318 S 31/21
Eine Mehrheitseigentümerin unterliegt keinem Stimmverbot gem. § 25 Abs. 4 WEG n.F. bei der Beschlussfassung über die Abberufung einer zum selben Mutterkonzern gehörenden Verwalterin. Allein eine wirtschaftliche Verbundenheit zwischen Mehrheitseigentümerin und Verwalterin führt nicht zum Stimmrechtsausschluss. Die bloße Majorisierung als solche ist kein Fall des Rechtsmissbrauchs.
Die vom Abberufungsantrag betroffene Verwalterin darf das Stimmrecht der Mehrheitseigentümerin aufgrund weisungsgebundener Vollmacht auch dann ausüben, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung vorlag. (Leitsätze aus ZMR 2022, 400)