Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 WEG: Möglichkeiten und Grenzen
Mit dem WEMoG ist § 16 Abs. 2 WEG neu gefaßt worden. Dort heißt es im zweiten Satz jetzt: "Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten…
