Der Ausgangsfall ist vereinfacht sehr simpel und begegnet uns in Hamburg insbesondere bei sog. “Quartieren”, die zunehmend gerne errichtet werden, immer wieder: Es gibt eine WEG/GdWE, unter deren Grundstück eine Tiefgarage liegt. Aber diese liegt nicht nur unter dem Grundstück der Gemeinschaft, sondern erstreckt sich auch auf andere, benachbarte Grundstücke. Untereinander wird das Verhältnis der Grundstückseigentümer meist über Grunddienstbarkeiten geregelt, wobei die Besonderheit ist, dass diese Dienstbarkeiten ja nicht auf dem “Grundbuch der WEG” eingetragen sind, denn solches gibt es ja nicht. Sie sind auf den Grundbuchblättern der einzelnen Wohnungseigentümer eingetragen.
So war es auch hier: Die Klägerin ist eine GdWE. Zur Anlage gehört eine Tiefgarage, die sich auch auf zwei weitere Nachbargrundstücke erstreckt. Die Nutzung ist über Dienstbarkeiten gesichert. Die GdWE hat Sanierungsmaßnahmen vorgenommen und verlangt von den Nachbarn anteilig Erstattung.
FRAGE: Kann die GdWE Rechte aus den Dienstbarkeiten, die ja auf den einzelnen Wohnungseigentumsgrundbüchern eingetragen sind und somit formal ja den einzelnen Wohnungseigentümer zustehen, geltend machen?
Ja, sagt der BGH, natürlich kann sie das, spätestens seit dem 1.12.2020: “Insbesondere ist die Klägerin für die mit der Klage geltenden gemachten Ansprüche prozessführungsbefugt… Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin folgt jedenfalls aus § 9 a II WEG. Nach dieser Vorschrift, die am 1.12.2020 in Kraft getreten ist und auch hier Anwendung findet, übt die GdWE unter anderem solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern. Diese ist hier sowohl im Hinblick auf mögliche Ansprüche der Wohnungseigentümer aus einer Bruchteilsgemeinschaft iSv § 741 BGB als auch im Hinblick auf weitere Ansprüche geboten, die sich aus den in der Urkunde vom 30.1.1995 getroffenen Vereinbarungen ergeben können. Hiervon geht im Ergebnis auch das Berufungsgericht zutreffend aus, auch wenn es § 9 a II WEG nur zur Begründung der materiellen Ausübungsbefugnis der Klägerin heranzieht. Die Vorschrift betrifft allerdings sowohl die Prozessführungsbefugnis als auch die Aktivlegitimation der GdWE.”
Sie finden die Entscheidung mit dem Aktenzeichen V ZR 261/21 hier: