Augen auf bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts – Anmerkung zu LG Hamburg 318 S 38/21

Manchmal steckt der Teufel im Detail, das merken wir jeden Tag aufs Neue in der Beratungspraxis: Ein Ehepaar erscheint und möchte, dass ein Beschluss angefohten wird. Oder: Der Verwalter beauftragt uns, offene Wohngelder einzufordern von den Eheleuten xy. Die erste Frage lautet: Wer ist denn Eigentümer der Einheit? Die Eheleute sagen oftmals im Brustton der Überzeugung: Natürlich wir beide. Und der Verwalter: Nun, der guckt in seine Stammdaten und sieht dort…., nun ja, mal dieses, mal jenes.

Die Frage ist ja: Sind die Eheleute tatsächlich in Bruchteilsgemeinschaft eingetragen, also z.B. jeder zu 1/2. Oder ist Eigentümerin eigentlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der beide Ehepartner beteiligt sind.

Spätestens im Prozess spielt das eine ganz wesentliche Rolle, denn GbR auf der einen und ihre Gesellschafter auf der anderen Seite sind völlig unterschiedliche Rechtssubjekte.

Und so hatten im Fall des LG Hamburg beide Eheleute geklagt. Erst im Prozess stellt sich dann heraus, dass diese beiden aber nicht Eigentümer waren, Eigentümerin war die GbR. Und damit hatte sich der Prozess erledigt. Denn die Ansprüche standen der GbR als Eigentümerin zu, nicht den Gesellschaftern. Unter Umständen kann man das noch über eine sog. gewillkürte Prozessstandschaft retten, die dann aber innerhalb der Anfechtungsfrist offengelegt werden muss. Ansonsten war es das….

Spätestens mit dem 1.1.2024 und dem Inkrafttreten des Gestzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechtes wird die Frage, wer eigentlich konkret Eigentümer ist, wieder vermehrt in das Bewußtsein der Eigentümer rücken. Denn wenn eine GbR dann ihre Immobilie verkaufen will, muss sie vorher im Gesellschaftsregister einegtragen sein, ein neu geschaffenes Pendant zum Handelsregister.