Urteil vom 2.9.2022 – 980b C 39/21 – ZMR 2022, 1005
Da der Absenkungsbeschluss in seinem Wesen einem Geschäftsordnungsbeschluss entspricht, kann auch der Absenkungsbeschluss an sich nicht isoliert angefochten werden. Ob er wirksam zustande gekommen ist etc. kann erst gerichtlich überprüft werden, wenn der Beschluss, der infolge des Absenkungsbeschlusses mehrheitlich im Umlaufverfahren beschlossen worden ist, angefochten wird.
Anmerkung: Diese Frage ist noch umstritten, soweit ersichtlich, gibt es noch keine landgerichtlichen Entscheidungen hierzu.