LG Hamburg – Urteil vom 13.7.2022

318 T 16/22

Jeder Eigentümer hat einen Anspruch darauf, dass seine Beschlussanträge auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung genommen werden, solange diese nicht rechtsmißbräuchlich sind. Der Einladende ist nicht berechtigt, die Antrag auf Sinn, Notwendigkeit oder Begründetheit zu prüfen (Leitsatz des Verfassers).