LG Hamburg, Urteil vom 1.2.2023 – 318 S 38/21

Sind Ehegatten in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Eigentümer im Wohnungsgrundbuch eingetragen, ist Wohnungseigentümerin die rechtsfähige (Außen-)GbR. Erheben die Ehegatten Anfechtungsklage, muss bereits innerhalb der Klagefrist die (gewillkürte) Prozessstandschaft (der Gesellschafter für die GbR) offengelegt werden.

Eine Rubrumsberichtigung scheidet bei einem Irrtum über den richtigen Eigentümer der Wohnungseigentumseinheit aus.

Ein Baustopp qua einstweiliger Verfügung kommt idR nur in Betracht, wenn der zu vollziehende, vom Eigentümer angefochtene Beschluss, evident rechtswidrig ist.

(Leitsätze aus ZMR 2023, 394)

Näheres zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung finden Sie hier.