Zum Wochenstart möchte ich Sie auf einen Artikel meines Kollegen Herrn Rechtsanwalt Martin Haucke auf unserer Hauptseite hinweisen.
Es geht um die Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG oder neuerdings auch GdW genannt) eigentlich Mängelgewährleistungsansprüche einzelner Sondereigentümer im Hinblick auf Errichtungsmängel am Gemeinschaftseigentum an sich ziehen kann. Eigentlich eine einfache Frage. Denn der BGH hatte das bereits vor Jahren bestätigt. Und auch der Gesetzgeber hatte beim WEMoG in die Gesetzesbegründung eindeutig hineingeschrieben, dass er daran nichts ändern wolle, auch wenn sich das vielleicht aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht so eindeutig ergebe. Aber Juristen wären halt nicht Juristen, wenn sie nicht alles hinterfragen würden. Und so kamen sehr schnell nach Inkraftreten des WEMoG die ersten Stimmen auf, ob das, was der BGH da vor Jahren entschieden habe, denn wirklich so weiter gelten könne, selbst wenn der Gesetzgeber es so gewollt habe.
Wie das am Ende ausgeht, wissen wir, wenn der Bundesgerichtshof das eines Tages auf dem Tisch haben wird. Zunächst liegt aber bereits eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vor (OLG München Urteil vom 22.3.2022 – 28 U 3194/21). Die Besprechung meines Kollegen dazu finden Sie mit diesem Link. Das OLG München meint auch, es müßte alles beim Alten bleiben, die GdW könne weiterhin Mängelgewährleistungsansprüche aus der Errichtung des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen.
Kommen Sie gut durch die Woche,
Dr. Patrick Kühnemund