Fälligkeit von Sonderumlagen

Guten Morgen zum Start in die neue Woche

In der Fachpresse macht gerade eine Entscheidung des LG Karlsruhe die Runde (11 T 22/22), die sich eigentlich mit Selbstverständlichkeiten zur Frage der Fälligkeit von Sonderumlagen beschäftigt. Wie es aber mit Selbstverständlichkeiten oft so ist, sie geraten leicht aus dem Blick: Erst einmal braucht es überhaupt einen Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage. Und dann muss der Beschluss festlegen, wann diese fällig wird. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Fälligkeit zu einem bestimmten Datum oder mit Abruf durch den Verwalter. Wird die Sonderumlage zu einem bestimmten Datum fällig, tritt mit Ablauf des Datums dann auch sofort der Verzug ein. Und bitte niemals vergessen: Den Verteilungsmaßstab auf die einzelnen Eigentümer beschließen (also z.B. nach Miteigentumsanteilen).

Mehr zur Sonderumlage finden Sie im Lexikon.